Konzept zur Prävention
von
Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt
des bayerischen Ringer-Verbandes e.V.
in der Fassung vom 13.04.2023
Positionierung und Verankerung
Der bayerische Ringer-Verband e.V. (BRV) übernimmt Verantwortung für das Wohl der ihm anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, sowie für alle aktiven Funktionsträger*innen.
Daher beschließt die VA-Sitzung des BRV am 27.03.2023, das vorliegende Gewaltschutzkonzept.
In Bezug auf gesellschaftliche und sportpolitische Vorgaben und Erwartungen, aber auch aufgrund rechtlicher und ethischer Grundlagen, wurde für den BRV ein Gewaltschutzkonzept erarbeitet und in Kraft gesetzt.
Hiermit werden die Vorgaben des DOSB-Stufenmodell zur Prävention und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt erfüllt.
Als Grundlage dient das Präventionskonzept von Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt des Deutschen Ringer Bundes e. V. in der Fassung vom 12.11.2020.
Präambel des Bayerischen Ringer-Verbandes e.V.
Beim BRV und seinen Mitgliedsvereinen trainieren täglich viele Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unterschiedlichen Geschlechtes und aus vielen unterschiedlichen Herkunftssystemen.
Unterstützt, gefördert und begleitet werden sie hierbei von haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen und aktiven Funktionär*innen.
Daher stehen wir als BRV in besonderer Verantwortung. Wir sehen es als unsere ethische und gesellschaftliche Aufgabe, alles zu tun, um die uns anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsene vor sexualisierter Gewalt in jeder Form zu schützen. Auch unsere Mitarbeiter*innen sollen ihrerseits ihre Handlungsmöglichkeiten kennen und somit größtmögliche Handlungssicherheit erhalten.
Wir wollen, dass sich unsere Athlet*innen in ihrer Sportart Ringen wohlfühlen und in allen Mitgliedsvereinen einen sicheren Ort haben ihren Sport auszuüben.
Die körperliche und emotionale Nähe, die im Sport und ganz besonders im Ringkampfsport entstehen kann, birgt Gefahren sexualisierter Übergriffe. Eine Kultur der Aufmerksamkeit und des Handelns Verantwortlicher muss daher dazu beitragen, Betroffene zum Reden zu ermutigen, potentielle Täter*innen abzuschrecken und ein Klima zu schaffen, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, sowie alle aktiven Funktionär*innen im Sport vor jeglicher Art von Gewalt zu schützen.
Um dies zu erreichen, müssen wir dafür sorgen, dass die Thematisierung sexualisierter Gewalt im BRV kein Tabu mehr ist und eine dementsprechende offene und transparente Kommunikation innerhalb des Verbandes stattfindet.
Deshalb schaffen wir Strukturen, die die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen stärken. Wir entwickeln konkrete präventive Maßnahmen zur Aufklärung, Information und Sensibilisierung und fördern damit eine bewusste Kultur des Hinsehens und Hinhörens.
Wir schaffen Handlungsoptionen für eine aktive und kompetente Intervention bei jedem einzelnen Fall von Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt, dies unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffene und der nachstehenden Empfehlungen.
1. Ansprechpartner*innen
Der BRV beruft Martin Ackermann und Kathrin Hanses, als Schutzbeauftrage PsG in den Fragen und Angelegenheiten von Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt. Die Schutzbeauftragten PsG koordinieren die Umsetzung der Maßnahmen des Schutzkonzeptes, begleiten den Prozess und evaluieren die Maßnahmen.
Kontaktdaten der Ansprechpartner*innen werden auf der Homepage des BRV veröffentlicht. Darüber hinaus werden externe Hilfe- und Betroffenen Portale veröffentlicht.
2. Eignung von haupt- und ehrenamtlichen Funktionsträger*innen
Alle haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen und Funktionsträger*innen identifizieren sich mit den Inhalten des Ehrenkodex des BRV (Anlage 1) und unterzeichnen diesen im Sinne einer Selbstverpflichtung.
Der BRV will und muss sicherstellen, dass er keine Personen beschäftigt und keine Funktionsträger*innen bestätigt, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.
Personen, die in ihrem erweiterten Führungszeugnis (eFZ ) eine Verurteilung im Sinne der unter §72a SGB VIII aufgeführten Straftatbestände haben, sind nicht für die Begleitung, Betreuung oder als Trainer von Kindern und Jugendlichen geeignet.
Für nachfolgende Personenkreise ist die Vorlage eines eFZ erforderlich, dies deshalb, weil die aufgeführten Personen und Funktionsträger*innen des BRV in ihrer Tätigkeit als Trainer*innen, Kampfrichter*innen, Delegationsleiter*innen und Funktionär*innen regelmäßig Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Ringen haben:
- Alle Präsidiumsmitglieder*innen des BRV, alle gewählten Mitglieder der Bezirksleitungen
- Alle haupt- und nebenberuflichen Trainer*innen des BRV + A/B/C-Lizenzinhaber*innen
- Alle Kampfrichter*innen mit BRV und Bezirks-Lizenz
- Schutzbeauftrage PsG
Das eFZ ist alle vier Jahre vorzulegen, zweckmäßigerweise ist der Vorlagezeitraum an die Legislaturperiode des Präsidiums des BRV gebunden. Die Dokumentation der Einsichtnahme und des Ergebnisses (Vorlagebestätigung eFZ) nimmt aus Datenschutzgründen die Geschäftsstelle des BRV vor.
Die Geschäftsstellenleitung des BRV legt selbst sein eFZ dem Präsidenten des BRV vor.
3. Qualifizierung der Mitarbeiter*innen des Verbandes
Die haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen des BRV, die Kinder und Jugendliche betreuen, werden im Themenfeld „Kindeswohlgefährdung und sexualisierte Gewalt“ regelmäßig und nachhaltig qualifiziert.
Hierzu nutzt der BRV folgende Maßnahmen:
- Beratung des Präsidiums des BRV, durch die Schutzbeauftragen PsG
- Ausbildungsmaßnahmen zum Erwerb einer Trainerlizenz, mindestens 2 UE zum Thema sexualisierte Gewalt
- Ausbildungsmaßnahmen zum Erwerb einer Kampfrichterlizenz (auf Ebene des BRV/Bezirk), mindestens 2 UE zum Thema sexualisierte Gewalt
- Fortbildungsmaßnahmen für Trainer*innen und Kampfrichter*innen
Inhaltliche Grundlagen für Schulungsmaßnahmen sind die durch Risikoanalyse beschriebenen sportartspezifischen Fallkonstellationen für Kindeswohlgefährdung und sexualisierte Gewalt (Anlage 2 Risikoanalyse) sowie die für solche Situationen empfohlenen Verhaltensregelungen (Anlage 3).
4. Satzungen und Ordnungen
Der BRV hat die Prävention von Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt in der Satzung und der Rechts- und Strafordnung festgeschrieben, um innerhalb der eigenen Landesorganisation für das Thema zu sensibilisieren und nach außen hin eine sichtbare klare Haltung zu dokumentieren.
Dies soll bei der nächsten Vereinsvertreterversammlung in die Satzung aufgenommen werden.
5. Lizenzerwerb
Die Inhalte zur geschlechter-, alters-, sportartspezifischen und zielgruppengerechten Prävention von Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt sind in den Ausbildungskonzepten des DOSB und DRB integriert und im Standardlehrprogramm für den Lizenzerwerb Trainer C-Leistungssport/C-Breitensport des BRV definiert.
Alle durch die Ausbildungsgänge des BRV lizenzierten Trainer*innen und Kampfrichter*innen sind verpflichtet, vor der Ausstellung der Lizenz durch den Ausbildungsträger den Ehrenkodex des BRV zu unterzeichnen (Anlage 1 Ehrenkodex des BRV).
6. Lizenzentzug
Für den Lizenzentzug ist der Ausbildungsträger zuständig. In der Ausbildungskonzeption des DRB ist unter Punkt 2.5 geregelt, dass der DRB als Ausbildungsträger das Recht hat, DOSB-Lizenzen zu entziehen, wenn der Lizenzinhaber gegen die Satzung oder gegen die im Ehrenkodex formulierten ethischen-moralischen Grundsätze verstößt.
Auf die Sanktionierungsmöglichkeit des § 5 Abs. 2 Anhang 1 DRB Rechts- und Strafordnung wird verwiesen, die bei Gefährdung des Kindes- und Jungendwohls Geldstrafen von bis zu 5.000 Euro, Sperre von bis zu 18 Monaten oder einen Lizenzentzug vorsieht.
7. Interventionsplan
Der BRV übernimmt Verantwortung für ein Krisenmanagement, das den Schutz, die Interessen und die Integrität der Betroffenen wahrt.
Im Rahmen des Interventionsplanes verpflichtet sich der BRV, jedem Hinweis auf sexualisierte Gewalt und Kindeswohlgefährdung nachzugehen und Verdachtsäußerungen gewissenhaft zu prüfen, um mutmaßliche Geschädigte zu schützen und zu unterstützen.
Oberste Prämisse besitzen hierbei Sorgfalt, Umsicht sowie ein vertraulicher Umgang mit Vermutungen.
Verdachtsmomente werden direkt an die benannten Schutzbeauftragen PsG gemeldet.
Bei Verdachtsfällen im Zusammenhang mit Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt ist es erforderlich, schnell, systematisch und abgestimmt zu handeln. Deshalb ist es wichtig, Standards für die Gestaltung eines Krisenmanagements festzulegen. Zur Intervention zählen alle Maßnahmen, die geeignet sind, Vorfälle von Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt zu beenden, die Betroffenen zu schützen und die Aufarbeitung zu initiieren. Dazu dient im Kern ein Interventionsplan, auf dessen Grundlage Beschwerden eingeschätzt, bewertet und angemessene Maßnahmen eingeleitet werden (Anlage 4)
8. Beschwerdemanagement im BRV
„Fragen zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie zum Kinderschutz in pädagogischen Einrichtungen sind in Politik und Öffentlichkeit ein zentrales Thema. Partizipations- und Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche spielen hierbei eine wichtige Rolle.“
- Der BRV erklärt sich grundsätzlich bereit, Beschwerden aufzunehmen, sensibel zu behandeln, Unterstützung anzubieten und Lösungswege aufzuzeigen.
- Der BRV informiert dazu über die Beschwerdemöglichkeit auf seiner Homepage und nutzt weitere Medien zur transparenten Darstellung des Beschwerdemanagements.
- Da die im BRV trainierenden Kinder- und Jugendlichen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Trainern stehen, sollen sie informiert und ermutigt werden, dass deren Beschwerden zu einer Verbesserung, nicht zu einer Benachteiligung führen. Das wird so von allen Mitarbeitern des BRV auch deutlich gelebt.
- Die Anliegen können anonymisiert mitgeteilt werden, jedoch muss deutlich nach Außen kommuniziert werden, dass eine erfolgreiche Beschwerdebearbeitung die Kenntnis der beteiligten Personen voraussetzt.
- Ziel ist es, dass ein offener Umgang gepflegt wird und den Kindern sowie Jugendlichen die Möglichkeit der Klärung des Anliegens gegeben wird. Sie sollen sich ernst genommen fühlen und ihr Recht auf Mitgestaltung ihres Trainings- und Wettkampfalltages bekommen, sofern dort Probleme auftreten. Der BRV möchte sich zudem stets in seinen Abläufen verbessern und den Trainierenden Sicherheit und Selbstbewusstsein vermitteln.
Anlage1: Ehrenkodex des Bayerischen Ringer-Verbandes e.V.
Anlage 2: Risikoanalyse für die Sportart Ringen
Anlage 3: Verhaltensregeln
Anlage 4: Interventionsplan
Anlage 5: Beschwerdemanagement
Anlage 6: Dokumentationsbögen