Die Staatsregierung hat die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) um weitere vier Wochen, also bis zum 9. Februar 2022, verlängert und in Punkten angepasst, die auch den Breiten- und Nachwuchssport im Freistaat betreffen. Die Änderungen treten zum 13. Januar 2022 in Kraft.

So wird die aktuell noch bis zum 12. Januar 2022 geltende Ausnahme von 2G bei sportlicher Betätigung zugunsten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, fortgeführt. Die Ausnahmeregelung wird laut Staatskanzleichef Florian Herrmann, dauerhaft Bestand haben, auch wenn sie aus formalen Gründen immer nur um vier Wochen verlängert werden kann. „Wir sind froh, dass diese Verlängerung, auf die wir nach unseren zahlreichen Appellen bereits vor Weihnachten gehofft haben, nun erfolgt ist und durch den Leiter der Staatskanzlei klargestellt wurde. Es herrscht für Kinder und Jugendliche und natürlich auch für den Sport- und Trainingsbetrieb weiterhin Planungssicherheit“, erklärt Präsident Florian Geiger.

Außerdem entfällt ab 13. Januar die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G-plus-Bereichen (für Training in der Halle) für Personen, die eine Auffrischungsimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies bereits unmittelbar ab der Auffrischungsimpfung (Booster). Die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises entfällt außerdem für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben.

 

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