Aufgrund der Anzeige des Kampfrichters Helmut Rösner gegen den Trainer Tamer Coc wegen Beleidigung und Bedrohung ergeht am 27.10.2015 folgender Beschluss:

I.     Der Trainer Tamer Coc wird für 3 Kampftage für den Sportbetrieb der Ligen des Bayerischen
       Ringerverbandes gesperrt.


II.   Dem Trainer Tamer Coc wird eine Geldstrafe von 250,-€ auferlegt.

III.   Die Kosten des Verfahrens werden dem Trainer Tamer Coc auferlegt.

IV.   Die Kosten des Verfahrens werden auf 10,- € festgesetzt.

V.    Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung Einspruch beim
       Landesrechtsausschuss II eingelegt werden.
 

 

Gründe:

Am 17.10.15 um 21.00 Uhr, fand in Bamberg der Mannschaftskampf KSV Bamberg gegen SC 04 Nürnberg statt. Im Verlauf dieser Veranstaltung ereignete sich der nachstehend aufgeführte Sachverhalt:

Im letzten Kampf des Abends reklamierten mehrere Nürnberger Ringer und auch der Trainer des SC 04 Nürnberg, Herr Tamer Koc, (Beschuldigter ) Kampfrichterentscheidungen, woraufhin der Kampfrichter zwei Nürnberger Sportlern und dem Betroffenen die gelbe Karte zeigte. Der Betroffene beleidigte den Kampfrichter im Folgenden mit den Worten „Scheiße gepfiffen“, „Kaper“ und „Idiot“, worauf ihm der Kampfrichter die gelb/rote Karte zeigte. Auch diese Sanktion führte nicht zu einer Beruhigung des Betroffenen und er äußerte gegenüber dem Kampfrichter die Worte „Dummkopf“, „Wichser“ und „Arschloch“. Außerdem äußerte er sich mit dem Satz: „Das nächste Mal halte ich meine Leute nicht zurück sondern lasse sie auf Dich los gehen.“ Daraufhin zeigte ihm der Kampfrichter die rote Karte.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine einzelne Handlung des Betroffenen gehandelt hat, welche mit der roten Karte sanktioniert wurde. Vielmehr hat der Betroffene mehrmals Beleidigungen gegen den Kampfrichter ausgesprochen und ließ sich auch nicht von der gelben und gelb/roten Karte von einer fortgesetzten Beleidigung und Bedrohung des Kampfrichters abbringen. Bei allem Verständnis für emotionale Handlungen im Laufe eines Mannschaftskampfes, welche auch durch strittige Kampfrichterentscheidungen hervorgerufen werden können, so ist es nicht akzeptabel, dass sich Trainer oder Aktive in einer solchen Form
gegenüber dem Kampfrichter äußern. Eine Sperre von 3 Kampftagen sowie eine Geldstrafe in Höhe von 250,-€ ist daher Tat und Schuld angemessen.

Michael Pohl
Landesrechtsausschuss I

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