Aufgrund der Anzeige des Kampfrichters Jan Melzer gegen den Sportler Moritz Oberhauser wegen Tätlichkeit ergeht am 26.11.2015 folgender Beschluss:
I. Der Sportler Moritz Oberhauser wird für 2 Kampftage für den Sportbetrieb der Ligen des Bayerischen
Ringerverbandes gesperrt.
II. Dem Sportler Moritz Oberhauser wird eine Geldstrafe von 50,-€ auferlegt.
III. Die Kosten des Verfahrens werden dem Sportler Moritz Oberhauser auferlegt.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden auf 10,- € festgesetzt.
V. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung Einspruch beim
Landesrechtsausschuss II eingelegt werden.
Gründe:
Das Verhalten des Sportlers Oberhauser stellt eine Tätlichkeit im Sinne des § 24 der Strafordnung des BRV dar. Eine solche kann mit einer Wettkampfsperre bis zu 24 Monaten und einer Geldstrafe bis 7.500,- geahndet werden. Im vorliegenden Fall ist eine Geldstrafe in Höhe von 50,- € sowie Sperre von 2 Kampftagen Tat und Schuld angemessen..
Michael Pohl
Landesrechtsausschuss I