Aufgrund der Anzeige des Kampfrichters Bernhard Sedlmeier gegen den Sportler Tobias Schütz (Betroffener) wegen Tätlichkeit, sowie des durch den AC Lichtenfels eingelegten Protestes ergeht am 11.11.2015 folgender Beschluss:
I. Der Betroffene wird für 1 Kampftag für den Sportbetrieb der Ligen des Bayerischen
Ringerverbandes gesperrt.
II. Die Kosten des Verfahrens in werden dem Betroffenen auferlegt.
III. Die Kosten des Verfahrens werden auf 10,- € festgesetzt.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung Einspruch beim
Landesrechtsausschuss II eingelegt werden.
Gründe:
Im Kampf 86 A Florian Gösch gegen Tobias Schütz beobachtete der Kampfrichter, dass der Betroffene seinen Gegner mehrmals mit seinem Kopf attackierte. Daraufhin ermahnte der Kampfrichter den Betroffenen ohne den Kampf zu unterbrechen. Als es nach Ansicht des Kampfrichters wieder zu einem Kopfstoß des Betroffenen kam, unterbrach der Kampfrichter den Kampf und ermahnte diesen nochmals, wobei er darauf hinwies, dass im Falle eines weiteren Kopfstoßes die sofortige Disqualifikation erfolgen würde. Dies nahm der Betroffene mit einem Kopfnicken und einer Entschuldigung zur Kenntnis. Als der Kampf wieder angepfiffen wurde, versuchte der Betroffene einen Hüftangriff und tauchte zu diesem Zweck mit dem Kopf nach unten ab. Sein Gegner versuchte die Aktion zu verteidigen und ging ebenfalls mit dem Kopf nach unten, wodurch beide Sportler mit dem Kopf zusammenstießen. Der Kampfrichter wertete diese Aktion als wiederholten Kopfstoß des Betroffenen und zeigte ihm daraufhin die rote Karte. Der AC Lichtenfels legte gegen beim Rechtsausschuss I Protest gegen die mit einer roten Karte verbundenen Sperre ein, und begründete dies damit, dass das sanktionierte Verhalten des Betroffenen keine Tätlichkeit im Sinne des § 24 der Strafordnung des BRV darstelle.
Der Kampfrichter hat das Verhalten des Betroffenen als Tätlichkeit im Sinne des § 24 der Strafordnung des BRV gewertet. Eine solche kann mit einer Wettkampfsperre bis zu 24 Monaten und einer Geldstrafe bis 7.500,- geahndet werden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Tatsachenentscheidung des Kampfrichters, welche durch den Rechtsausschuss I nur korrigiert werden darf, wenn diese entgegen der Wettkampfregeln getroffen wurde. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Wertung des Kampfrichters als Tätlichkeit, welche dann regelkonform mit der roten Karte sanktioniert wurde. Mit Verhängung dieser roten Karte ist gemäß § 5 der Rechtsordnung des BRV eine automatische Sperre von 1 Kampftag verbunden. Es verbleibt dem Rechtsausschuss I damit nur zu prüfen, ob gegen den Betroffenen weitere Sanktionen auf Grund der roten Karte verhängt werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene bisher nicht als unsportlich in den bayerischen Ligen aufgefallen ist. Weiterhin stellt sich die sanktionierte Situation aus Sicht des Rechtsausschuss I als unabsichtliches Zusammenstoßen während eines regelkonformen Angriffs des Betroffenen dar, so dass kein vorsätzliches Handeln des Betroffenen vorliegt. Aus Sicht des Rechtsausschuss I ist eine zusätzlich zur automatisch eintretenden Sperre von 1 Kampftag zu verhängende Sanktion nicht Tat und Schuld angemessen.
Michael Pohl
Landesrechtsausschuss I