Während es für die bayerischen Ringerinnen und Ringer vorerst nicht so schnell auf die Matte geht, steht improvisieren wie schon beim ersten Lockdown an der Tagesordnung. Anders als im Frühjahr bringt der Winter andere Möglichkeiten, um an der Kondition zu arbeiten. Fällt ausreichend Schnee und sind dann die Loipen gespurt, darf es natürlich auf die Piste gehen.

Das Langlaufen in freien Natur, außerhalb von Sportstätten, ist als Ausübung von Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Das gilt besonders, wenn eine Langlaufloipe vorgespurt wurde. Sie ist keine Sportstätte. Das geht aus der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) hervor. Die Nutzung von Anlagen, die als Sportstätte anzusehen sind – hierzu gehören insbesondere zugangsbeschränkte Sportanlagen – wie etwa eine in sich geschlossene Langlauf- oder Biathlonstrecke oder -arena mit entsprechender Sportstätteninfrastruktur, ist allerdings untersagt.

Skitouren in freier Natur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands sind dagegen zulässig.